Wer nach langer Suche endlich die passende Private Krankenversicherung gefunden hat, die er sich anhand verschiedender Leistungskriterien, Wünsche und Bedürfnisse ausgewählt hat, der sollte im nächsten Schritt, der Antragsstellung seiner Privaten Krankenversicherung sorgfältig vorgehen.
Wichtig ist, dass alle Antragsfragen mit größter Sorgfalt beantwortet werden. Auch wenn in den letzten 3 Jahren nur sogenannte Bagatellerkrankungen wie Erkältungen oder gripale Infekte stattgefunden haben, so obliegt es nicht dem Antragsteller oder dem Vermittler, die Schwere dieser Erkrankungen zu beurteilen. Auf Nummer Sicher geht man, wenn man lieber auch eine zurückliegende Erkältung anliegt.
Denn ein Versicherter, der in den Jahren vor Versicherungsbeginn seiner Privaten Krankenversicherung sehr oft z.B. erkältet war, könnte insofern ein schlechteres Risiko für die Private Krankenversicherung bedeuten, da eine häufige Erkrankung für ein geschwächtes Imunsystem spricht.
Stellt ein Versicherer später in der Leistungsprüfung fest, dass Angaben unwahrheitsgemäß oder unvollständig waren, so hat dieser das Recht zur Leistungsverweigerung bis hin zum Vertragsrücktritt. Die Rechte des Verbrauchers sind diesbezüglich allerdings im Rahmen der Reform des Versicherungsvertragsgsesetzes gestärkt worden.
Denn tatsächlich muss nun zwischen den Graden des Verschuldens einer Anzeigepflichtverletzuing unterschieden werden. Bei leischter Fahrlässigkeit beispielsweise, darf der Versicherer nicht ohne weiteres kündigen, sondern muss den Vertrag so beurteilen, als hätte die entsprechende Information bereits zu Anfang vorgelegen. So kann rückwirkend ein Risikozsuchlag erfolgen. Leichte Fahrlässigkeit verjährt zudem nach 3 Jahren.
Grob fahrlässig begangene Obliegenheitsverletzungen verjähren erst nach 5 Jahren und Arglist erst nach 10 Jahren. Besser ist es also in jedem Fall ehrlich zu sein, die Folgen sind fast immer nachteilig für denjenigen, der falsche Angaben gemacht hat.